Wenn es um finanzielle Fragen geht
In der Krankheit auf finanzielle Hilfe angewiesen zu sein, ist für viele Menschen eine bedrückende Erfahrung. Dabei belastet es zusätzlich, dass sie in ihrer Lage auch noch umständliche bürokratische Wege gehen müssen, um diese Hilfe zu bekommen. Hier ist eine umfassende Beratung und Begleitung sehr entlastend:
- Wer kann uns sachkundig und verständnisvoll beraten?
- In welcher Form können wir Unterstützung erwarten?
- Wer hilft bei der Antragstellung, und wie lange dauert es, bis darüber entschieden wird?
Die folgenden Hinweise sollen Ihnen als Orientierung dienen, können aber eine kompetente persönliche und individuelle Beratung in einer entsprechenden Beratungsstelle nicht ersetzen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.
Welche Beratungsstellen Ihnen zur Seite stehen
Die Pflegestützpunkte stehen den gesetzlich Versicherten und ihren Angehörigen als wohnortnahe Anlaufstellen zur Verfügung. Sie beraten zu Leistungen und vermitteln bzw. koordinieren nach Bedarf Hilfen. Die Beratung ist kostenfrei sowie träger- und anbieterneutral: https://sozialportal.rlp.de/aeltere-menschen/pflegestuetzpunkte/. Privatversicherte Betroffene erhalten eine Pflegeberatung bei der privaten Pflegeberatung Compass: https://www.compass-pflegeberatung.de/.
Daneben unterstützen Sie die Sozialdienste der Krankenhäuser (nur für stationäre Patienten), Rehabilitationseinrichtungen sowie die Kranken- und Pflegekassen. Rat und Unterstützung erhalten Sie ebenfalls bei den ambulanten Pflegediensten, den Hospiz- und Palliativberatungsdiensten sowie beim Informations- und Beratungsdienst der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz (www.krebsgesellschaft-rlp.de).
Was Sie von der Pflegeversicherung erwarten können
Wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist und deshalb der Hilfe durch andere auf Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) bedarf, sollte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.
Maßgeblich für Leistungen der Pflegeversicherung sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den folgenden sechs Bereichen:
- Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
- Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Toilettengang, Ernährung)
- Umgang mit krankheitsspezifischen oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert und finanziert Hilfen bei Pflegebedürftigkeit. Nach Antragstellung veranlasst die Pflegekasse den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Dieser erstellt ein Gutachten darüber, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade vorliegen. Die Begutachtung der privatversicherten Personen erfolgt über Medicproof.
Die Pflegegrade (PG) orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind die Leistungen:
- PG 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige Menschen haben entsprechend des jeweiligen Pflegegrades Anspruch auf:
Pflegesachleistungen: Darunter versteht man Hilfe bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch professionelle Fachkräfte ambulanter Pflegedienste, die diese direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Pflegegeld: Das sind monatliche Geldleistungen an die Pflegebedürftigen selbst (Pflegegrad 2 bis 5), über die frei verfügt werden kann, um die Versorgung sicherzustellen.
Kombination von Sach- und Geldleistung: Wenn ein Pflegedienst im Einsatz ist und die im Rahmen des entsprechenden Pflegegrades zur Verfügung stehende Sachleistung nicht ausschöpft, kann die Pflegekasse den Restbetrag in Form eines anteiligen Pflegegeldes auszahlen. Der Pflegebedürftige selbst kann entscheiden, in welcher Form er die Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
Weitere Leistungen der Pflegekasse sind:
Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in erforderlichem Umfang gewährleistet ist, kann der Pflegebedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Der komplette Betrag der Verhinderungspflege kann auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson (z. B. Angehörige) durch Krankheit oder Urlaub bzw. aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert ist, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss für eine Ersatzpflegekraft für maximal 42 Tage im Jahr. Diese Leistung kann auch stundenweise abgerufen werden. Zudem können 806 Euro aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Ab 01.07.2025 können Beträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege komplett zusammengefasst und flexibel genutzt werden, auch für bis zu 56 Tage bei tageweiser Nutzung.
Entlastungsleistungen (Angebote zur Unterstützung im Alltag) tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten (z. B. Hilfe bei der Haushaltsführung oder Betreuungsdienstleistungen). Wenn Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, können bis zu 40 % des Sachleistungsbetrages für Unterstützungsangebote im Alltag verbraucht werden.
Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebett, Toilettenstuhl, Rollstuhl, Hausnotruf, dienen zur Unterstützung und Erleichterung der Pflege bzw. der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Werden im Pflegegutachten Pflegehilfsmittel empfohlen, benötigen Pflegebedürftige dafür keine ärztliche Verordnung.
Wohnraumanpassung: Auf Antrag gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss für notwendige bauliche Veränderungen des individuellen Wohnumfeldes, um die häusliche Pflege in der Wohnung zu gewährleisten (z. B. pflegegerechter Umbau des Bades, Treppenlift). Bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt summieren sich die Leistungen auf maximal das Vierfache.
Pflegekurse für Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und versorgen, auf Wunsch auch in der eigenen Häuslichkeit.
Soziale Absicherung der Pflegeperson: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige/Pflegepersonen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und meldet sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.
Was die Krankenkasse zahlt
Zu den Leistungen der Krankenkasse zählen:
Behandlungspflege: Ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Maßnahmen (z. B. Injektionen, Medikamentengabe oder Wundversorgung) werden von der Krankenkasse übernommen.
Häusliche Krankenpflege (z. B. Körperpflege): Wenn in Verbindung mit Behandlungspflege auch Grundpflege und Hauswirtschaft erforderlich sind, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche Verordnung zur häuslichen Krankenpflege.
Haushaltshilfe: Wer seinen Haushalt vorübergehend nicht selbst versorgen kann und niemanden hat, der diese Aufgabe übernimmt, kann bei seiner Kasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Zuzahlungsbefreiung z. B. für Arznei-, Verband- und Heilmittel erhält ein Patient, wenn die Höhe der Eigenbeteiligung 2 %, bei chronisch erkrankten Personen 1 % des Gesamteinkommens erreicht hat.
Hilfsmittel: Auf ärztliche Verordnung bewilligt die Krankenkasse Hilfsmittel wie z. B. Hörhilfen, Pflegebett und weitere technische Hilfsmittel. Nähere Einzelheiten zu den vorgenannten Punkten erfahren Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse.
Freistellung für berufstätige Angehörige
Wird jemand in der Familie unerwartet pflegebedürftig, dann besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine kurzfristige unbezahlte Freistellung von der Arbeit von bis zu zehn Arbeitstagen. Hierfür sind eine Meldung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen und beim Arbeitgeber sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit notwendig. Die Pflegekasse erstattet einen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt in Höhe von 90 % des Nettolohnes, sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld.
Daneben kann zusätzlich Pflegezeit und nachfolgend Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden, wenn Sie ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten (siehe Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter https://www.wege-zur-pflege.de/start).
Wie das Sozialamt hilft
Unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen, wenig Vermögen) übernimmt das Sozialamt die notwendigen Aufwendungen für Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn die Kosten durch die Pflegeversicherung oder andere vorrangige Leistungsträger nicht in vollem Umfang gedeckt sind. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
